Satzung
Skills 04 Frankfurt e.
V.
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Skills 04 Frankfurt e. V.
Er hat seinen Sitz in Frankfurt und ist in das
Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports von blinden, sehbehinderten und sehenden Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere durch:
a) Die Förderung des
Laufsports, speziell des Ausdauersports,
b) die Organisation
von Trainingsmöglichkeiten,
c) die Durchführung
von Trainingseinheiten,
d) die Organisation
und Durchführung von Laufveranstaltungen,
e) die Bereitstellung von Trainingsbekleidung, je
nach Bedarf und Möglichkeiten
des Vereins.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird
insbesondere erreicht durch die gezielte Förderung blinder, sehbehinderter und
sehender Kinder, Jugendlicher und Erwachsener im Bereich des leistungs- und
wettkampforientierten Laufsports.
Der Verein ist Mitglied bei:
a) dem Landessportbund
Hessen,
b) den zuständigen
Landesverbänden,
c)
den zuständigen
Spitzenverbänden.
Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Frankfurt mit der Verpflichtung, dieses im Sinne des Vereinszwecks
einzusetzen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann
jede Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder
privaten Rechts.
Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Zu Ehrenmitgliedern
werden Personen auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit
2/3 Mehrheit ernannt. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag freigestellt.
Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde
eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
entschieden wird.
Die Beschwerdeentscheidung
wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft
endet
a) mit dem Tod (natürliche
Person) oder der Auflösung (juristische Person) des
Mitgliedes,
b) durch Austritt oder
c)
durch Ausschluss aus
dem Verein.
Der Austritt muss
schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist
nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
möglich.
Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag
des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem
betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den
Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine
schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss
wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem
Zugang wirksam.
Bei Beendigung der
Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
§ 4 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind
schwarz / orange.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen
Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 6 Organe
Organe des Vereins
sind:
1. Der
Vorstand
2. Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
drei Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem
Schatzmeister (Gesamtvorstand).
2. Der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB
(Vertretungsvorstand).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten.
3. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Bis zu einer
Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
Scheidet ein Mitglied während der
Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Der Vorstand führt die
Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht
durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Einberufung und
Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie ihre Leitung durch den Vorsitzenden
oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden,
c)
Die Aufstellung des
Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes,
d) Aufnahme und Mitwirkung
beim Ausschluss von Mitgliedern,
e) Abschluss und
Beendigung von Arbeitsverträgen.
5. Der Vorstand ist in
seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens
zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
anwesend sind.
Die Einladung erfolgt
schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung durch den Vorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in
Eilfällen spätestens eine Woche vor der Sitzung.
Der Vorstand beschließt mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Vorstandssitzung
ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer
unterschrieben werden muss.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen
Vereinsorganen obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende
Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes Entlastung des
Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe
und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
c)
Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins,
f)
Entscheidung über die
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
h)
Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung soll im letzten Quartal eines jeden Jahres
stattfinden.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die
Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
- ein Zehntel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand
verlangt.
Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt
dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt
bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die
Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Danach und in der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können
nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen
werden.
Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Mitglied des Vorstandes geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der
Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit einen Versammlungsleiter.
Die Abstimmungen erfolgen
per Handzeichen. Es sei denn, es wird schriftliche und geheime Abstimmung
beantragt.
Der Protokollführer wird von
der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist
eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des
Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5
erforderlich.
Die Mitglieder des
Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der
stellvertretende Vorsitzende und
zuletzt der Schatzmeister.
Es gilt der Kandidat als
gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Ist diese Stimmenzahl nicht
erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten
haben.
Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines
Loses.
Das Versammlungsprotokoll
ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.